{"id":2316,"date":"2022-01-05T06:40:34","date_gmt":"2022-01-05T06:40:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.ts-more.at\/?page_id=2316"},"modified":"2023-06-22T15:37:55","modified_gmt":"2023-06-22T15:37:55","slug":"agb-personalueberlassung","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.ts-more.at\/?page_id=2316","title":{"rendered":"AGB &#8211; Personal\u00fcberlassung"},"content":{"rendered":"<div class=\"fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling\" style=\"background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;border-width: 0px 0px 0px 0px;border-color:#e8ebef;border-style:solid;\" ><div class=\"fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start\" style=\"max-width:1310.4px;margin-left: calc(-4% \/ 2 );margin-right: calc(-4% \/ 2 );\"><div class=\"fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column\"><div class=\"fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column\" style=\"background-position:left top;background-blend-mode: overlay;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;padding: 0px 0px 0px 0px;\"><div class=\"fusion-text fusion-text-1\"><p><strong>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen der \u00dcberlassung von Arbeitskr\u00e4ften und Arbeitsvermittlung<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><strong> Begriffe<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Begriffe nach dem \u00a7 3 des \u00f6sterreichischen Arbeitskr\u00e4fte\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG):<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.1. <\/strong>\u00dcberlassung von Arbeitskr\u00e4ften ist die Zurverf\u00fcgungstellung von Arbeitskr\u00e4ften zur Arbeitsleistung an Dritte<\/p>\n<p><strong>1.2. \u00dcberlasser <\/strong>ist, wer Arbeitskr\u00e4fte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet. TS-MORE staff provision and placement GmbH verf\u00fcgt \u00fcber die gewerberechtlichen Voraussetzungen zur Aus\u00fcbung von AK\u00dc. Der \u00dcberlasser ist Arbeitgeber und hat daher die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten (Anmeldung zur \u00d6GK etc.) zu erf\u00fcllen. Der \u00dcberlasser muss \u00fcber die Situation im Betrieb des Besch\u00e4ftigers Bescheid wissen und die Arbeitnehmer entsprechend informieren.<\/p>\n<p><strong>1.3. Besch\u00e4ftiger <\/strong>ist, wer Arbeitskr\u00e4fte eines \u00dcberlassers zur Arbeitsleistung f\u00fcr betriebseigene Aufgaben einsetzt. Der Besch\u00e4ftiger hat besondere Verantwortung im Arbeitnehmerschutz: \u00a7 6 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG): \u201eF\u00fcr die Dauer der Besch\u00e4ftigung im Betrieb des Besch\u00e4ftigers gilt der Besch\u00e4ftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.\u201c Nach Arbeitsunf\u00e4llen oder Berufskrankheiten bzw. Berufserkrankungen ist der Besch\u00e4ftiger zur Meldung an die AUVA und den \u00dcberlasser verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>1.4. Arbeitskr\u00e4fte <\/strong>sind Arbeitnehmer und arbeitnehmer\u00e4hnliche Personen. \u201eArbeitnehmer\u00e4hnlich\u201c sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis zu stehen, im Auftrag und f\u00fcr Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbst\u00e4ndig sind.\u201c<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> Geltung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>2.1. <\/strong>Diese AGB gelten f\u00fcr alle Rechtsgesch\u00e4fte (Arbeitskr\u00e4fte\u00fcberlassung und Personalberatung\/Arbeitsvermittlung) zwischen \u00dcberlasser (TS-MORE staff provision and placement GmbH) und Besch\u00e4ftiger, insbesondere auch f\u00fcr s\u00e4mtliche k\u00fcnftigen Folge- und Zusatzbeauftragungen. Die AGB und sonstige Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn der \u00dcberlasser Arbeitskr\u00e4fte \u00fcber die urspr\u00fcnglich vereinbarte oder geplante \u00dcberlassungsdauer zur Verf\u00fcgung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskr\u00e4ften m\u00fcndlich erfolgt.<\/p>\n<p><strong>2.2. <\/strong>Der \u00dcberlasser erkl\u00e4rt nur aufgrund dieser ABG kontrahieren zu wollen. Allf\u00e4lligen Vertragsbedingungen des Besch\u00e4ftigers wird hiermit ausdr\u00fccklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen ausdr\u00fccklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.<\/p>\n<p><strong>2.3. <\/strong>In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen (Auftragsbest\u00e4tigung) getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im \u00dcbrigen erg\u00e4nzen diese AGB die Rahmen- oder Einzelvereinbarungen<strong>.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2.4. <\/strong>Ma\u00dfgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der AGB. \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bed\u00fcrfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erkl\u00e4rungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per E-Mail. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.<\/p>\n<p><strong>2.5. <\/strong>Der Besch\u00e4ftiger erkl\u00e4rt mit Unterfertigung der Auftragsbest\u00e4tigung oder eines Angebotes des \u00dcberlassers, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Der Besch\u00e4ftiger nimmt zur Kenntnis, dass der \u00dcberlasser diese AGB \u00fcber Verlangen des Besch\u00e4ftigers jederzeit nochmals ausfolgt.<\/p>\n<p><strong>2.6. <\/strong>Arbeitskr\u00e4fte des \u00dcberlassers sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserkl\u00e4rung f\u00fcr den Besch\u00e4ftiger noch zum Inkasso berechtigt.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong> Vertragsabschluss und K\u00fcndigung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>3.1. <\/strong>Angebote des \u00dcberlassers sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbest\u00e4tigung durch den Besch\u00e4ftiger zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Besch\u00e4ftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die \u00fcberlassenen Arbeitskr\u00e4fte nach \u00dcbermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbest\u00e4tigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Besch\u00e4ftiger eingesetzt werden.<\/p>\n<p><strong>3.2. <\/strong>Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der \u00fcberlassenen Arbeitskr\u00e4fte und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschlie\u00dflich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbest\u00e4tigung des \u00dcberlassers.<\/p>\n<p><strong>3.3. <\/strong>Bei einer unbefristeten \u00dcberlassung von Arbeitskr\u00e4ften hat der Besch\u00e4ftiger den Vertrag mindestens zwanzig Werktage vor dem letzten Einsatztag der jeweiligen Arbeitskraft schriftlich zu k\u00fcndigen, es sei denn die Vertragspartner haben ausdr\u00fccklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Das Einlangen einer Mitteilung \u00fcber den letzten Einsatztag beim \u00dcberlasser ist ausreichend und ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p><strong>3.4. <\/strong>Der \u00dcberlassungsvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zu jedem Quartalsende schriftlich gek\u00fcndigt werden.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong> Leistungsumfang<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>4A. Leistungsgegenstand \u2013 Arbeitskr\u00e4fte\u00fcberlassung: <\/strong><\/p>\n<p><strong>4A.1. <\/strong>Der \u00dcberlasser erkl\u00e4rt \u00fcber eine aufrechte Berechtigung f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Gewerbes der Arbeitskr\u00e4fte\u00fcberlassung sowie der Arbeitsvermittlung zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>4A.2. <\/strong>Leistungsgegenstand ist die zur Verf\u00fcgung Stellung von Arbeitskr\u00e4ften. Der \u00dcberlasser schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen wie immer gearteten Erfolg.<\/p>\n<p><strong>4A.3. <\/strong>Der \u00dcberlasser ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angef\u00fchrte oder \u00fcberlassene Arbeitskr\u00e4fte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen. Bei Zahlungsverz\u00f6gerung oder Verschlechterung der Bonit\u00e4t des Auftraggebers ist TS-MORE staff provision and placement GmbH jedenfalls berechtigt, die Leistungen g\u00e4nzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p><strong>4.B. Leistungsgegenstand \u2013 Personalberatung\/Personalvermittlung:<\/strong><\/p>\n<p><strong>4B.1. <\/strong>F\u00fcr Leistungen im Rahmen der Personalberatung ist festzuhalten, dass die von TS-MORE staff provision and placement GmbH durchgef\u00fchrten Rekrutierungsleistungen die gr\u00fcndliche Pr\u00fcfung des Kandidatenprofils durch den Auftraggeber keinesfalls ersetzen k\u00f6nnen. In keinem Fall haftet die TS-MORE staff provision and placement GmbH f\u00fcr die getroffene Wahl des Auftraggebers hinsichtlich der Anstellung eines Kandidaten sowie das Vorliegen der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind, um berechtigt in \u00d6sterreich arbeiten zu d\u00fcrfen. Hier gilt das \u00f6sterreichische Arbeitsrecht.<\/p>\n<p><strong>3B.2. <\/strong>Um eine einheitliche Beurteilung und objektive Auswahl der Bewerber zu erm\u00f6glichen, ist es notwendig, alle Kandidaten einem einheitlichen Selektionsverfahren zu unterziehen. Dies betrifft auch Interessenten, die vom Auftraggeber ins Gespr\u00e4ch gebracht werden.<\/p>\n<p><strong>4.C. Leistungsgegenstand \u2013 Payroll- Outsourcing:<\/strong><\/p>\n<p><strong>4C.1. <\/strong>Im Rahmen von Payroll-Outsourcing \u00fcbernimmt TS-MORE staff provision and placement GmbH die Dienstgeberfunktion, Administration und Verwaltung der vom Besch\u00e4ftiger ausgew\u00e4hlten Arbeitskr\u00e4fte im Rahmen des A\u00dcG. Die gesamte Personalverrechnung samt Lohn-\/Gehaltsauszahlung, sowie die An- und Abmeldung zur Sozialversicherung. Die Endabrechnung der Arbeitskr\u00e4fte erfolgt durch TS-MORE staff provision and placement GmbH. Die gilt f\u00fcr jede von TS-MORE staff provision and placement GmbH im Rahmen des Payroll-Outsourcings \u00fcbernommenen Arbeitskr\u00e4fte. Die (Wieder-) Eingliederung von ausgelagerten Arbeitskr\u00e4ften ist jederzeit zum Monatswechsel m\u00f6glich. TS-MORE staff provision and placement GmbH \u00fcbernimmt nicht; die Personalsuche, die Nichtleistungszeiten, Aufl\u00f6sungskosten, Austrittsentsch\u00e4digungen, Fehlzeiten, Kosten f\u00fcr Karenzierungen, Freistellungen oder f\u00fcr Behaltefristen, \u00dcberstunden sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Kosten.<\/p>\n<p><strong>4C.2. <\/strong>Der Vertrag \u00fcber Payroll-Outsourcing tritt mit dem im Arbeitsvertrag der Arbeitskraft vereinbarten Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses in Kraft. Vertragsende ist der Tag der Abmeldung \/ Endabrechnung der Arbeitskraft \u00d6GK durch TS-MORE staff provision and placement GmbH.<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li><strong> Honorar<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>5.1. <\/strong>Die H\u00f6he des Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbest\u00e4tigung des \u00dcberlassers. Werden Arbeitskr\u00e4fte ohne vorheriges Angebot des \u00dcberlassers angefordert, so kann dieser ein angemessenes Entgelt f\u00fcr die Normalstunden (NAZ) lt. Kollektivvertrag des Besch\u00e4ftigers fordern.<\/p>\n<p><strong>5.2. <\/strong>\u00c4ndern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen f\u00fcr die \u00fcberlassenen Arbeitskr\u00e4fte, ist der \u00dcberlasser berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausma\u00df wie die Entlohnungserh\u00f6hung anzupassen. Allf\u00e4llige \u00fcberlassenen Arbeitskr\u00e4fte zu gew\u00e4hrende Einmalzahlungen k\u00f6nnen vom \u00dcberlasser gegen\u00fcber dem Besch\u00e4ftiger geltend gemacht werden. Sollten Arbeitskr\u00e4fte \u00fcber einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus besch\u00e4ftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch dar\u00fcber hinaus.<\/p>\n<p><strong>5.3. <\/strong>Das Honorar ist zuz\u00fcglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen H\u00f6he ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der \u00dcberlasser zur w\u00f6chentlichen Abrechnung berechtigt. Das Honorar ist bei Rechnungserhalt f\u00e4llig und auf das Konto des \u00dcberlassers zu \u00fcberweisen.<\/p>\n<p><strong>5.4. <\/strong>Wird die Rechnung nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die H\u00f6he des Honorars als genehmigt und anerkannt.<\/p>\n<p><strong style=\"color: var(--body_typography-color); font-family: var(--body_typography-font-family); font-size: var(--body_typography-font-size); font-style: var(--body_typography-font-style,normal); letter-spacing: var(--body_typography-letter-spacing);\">5.5. <\/strong><span style=\"color: var(--body_typography-color); font-family: var(--body_typography-font-family); font-size: var(--body_typography-font-size); font-style: var(--body_typography-font-style,normal); letter-spacing: var(--body_typography-letter-spacing);\">F\u00fcr den Fall des Zahlungsverzuges hat der Besch\u00e4ftiger die gesetzlichen Verzugszinsen nach \u00a7 352 UGB zu bezahlen, es sei denn, der \u00dcberlasser nimmt h\u00f6here Zinsen in Anspruch. Bei Zahlungsverzug hat der Besch\u00e4ftiger dem \u00dcberlasser s\u00e4mtliche dadurch entstandenen, zweckm\u00e4\u00dfigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen f\u00fcr Mahnungen, Inkassoversuche und allf\u00e4llige gerichtliche oder au\u00dfergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.<\/span><\/p>\n<p><strong>5.6. <\/strong>Der Besch\u00e4ftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem \u00dcberlasser mit dem Honorar f\u00fcr die \u00dcberlassung von Arbeitskr\u00e4ften aufzurechnen, sofern nicht die Forderung des Besch\u00e4ftigers gerichtlich festgelegt oder vom \u00dcberlasser schriftlich anerkannt wurden. Ein Zur\u00fcckhaltungsrecht an dem f\u00fcr die Arbeitskr\u00e4fte\u00fcberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.<\/p>\n<p><strong>5.7. <\/strong>Grundlage f\u00fcr die Abrechnung des Honorars sind die vom Besch\u00e4ftiger oder dessen Gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal monatlich zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsnachweise) bzw. die elektronische Zeiterfassung. Werden die Stundennachweise weder vom Besch\u00e4ftiger noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist der \u00dcberlasser, sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt, berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Besch\u00e4ftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Besch\u00e4ftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Besch\u00e4ftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Besch\u00e4ftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen des \u00dcberlassers Basis f\u00fcr die Abrechnung. Die Beweislast daf\u00fcr, dass die in den Aufzeichnungen des \u00dcberlassers angef\u00fchrten Stunden tats\u00e4chlich nicht geleistet wurden, tr\u00e4gt der Besch\u00e4ftiger.<\/p>\n<p><strong>5.8. <\/strong>Unterbleibt der Einsatz von \u00fcberlassenen Arbeitskr\u00e4ften aus Gr\u00fcnden, die nicht vom \u00dcberlasser verschuldet worden sind, bleibt der Besch\u00e4ftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch wenn der Besch\u00e4ftiger die \u00fcberlassenen Arbeitnehmer, aus welchen Gr\u00fcnden auch immer, nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li><strong> Rechte und Pflichten des Besch\u00e4ftigers<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>6.1. <\/strong>Der Besch\u00e4ftiger ist verpflichtet, s\u00e4mtliche gesetzliche Bestimmungen, wie etwa A\u00dcG, ASchG, GIBG, AZG, DSGVO und LSDBG u.v.m. zu beachten.<\/p>\n<p><strong>6.2. <\/strong>Die f\u00fcr die \u00dcberlassung wesentlichen Informationen hat der Besch\u00e4ftiger dem \u00dcberlasser vor deren Beginn mitzuteilen. Dazu geh\u00f6rt insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die ben\u00f6tigte Qualifikation der \u00fcberlassenen Arbeitskr\u00e4fte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung sowie etwaige Referenzzuschl\u00e4ge, in den im Besch\u00e4ftigerbetrieb f\u00fcr vergleichbare Arbeitnehmer f\u00fcr vergleichbare T\u00e4tigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie \u00fcber die im Besch\u00e4ftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Besch\u00e4ftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubes beziehen. Dies gilt im Fall des \u00a7 10 Abs.1 letzter Satz A\u00dcG auch f\u00fcr verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art das Entgelt betreffend. Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Besch\u00e4ftigers die Lohnh\u00f6he geregelt, hat der Besch\u00e4ftiger unverz\u00fcglich dies dem \u00dcberlasser vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Pr\u00e4mienarbeit und Kurzarbeit. Bei Unterlassung der Benachrichtigung ist der \u00dcberlasser berechtigt diese Forderungen nach zu verrechnen. Der Besch\u00e4ftiger haftet f\u00fcr die Richtigkeit dieser Angaben.<\/p>\n<p><strong>6.3. <\/strong>Der Besch\u00e4ftiger hat den \u00dcberlasser vor Beginn der \u00dcberlassung \u00fcber die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art VII. des NSchG und von Schwerarbeit im Sinne der \u00a7\u00a7 1 bis 3 Schwerarbeitsverordnung zu informieren.<\/p>\n<p><strong>6.4. <\/strong>Die \u00fcberlassenen Arbeitskr\u00e4fte arbeiten nach den Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht des Besch\u00e4ftigers. W\u00e4hrend der Dauer der \u00dcberlassung obliegen auch dem Besch\u00e4ftiger die F\u00fcrsorgepflichten des Arbeitgebers.<\/p>\n<p><strong>6.5. <\/strong>Dieser wird die Arbeitskr\u00e4fte bei der Handhabung der Ger\u00e4te und Maschinen einschulen und unterweisen, sowie die erforderlichen Unterweisungs-, Aufkl\u00e4rungs- und Gefahrenabwehrma\u00dfnahmen setzen. Schriftliche Nachweise \u00fcber notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind dem \u00dcberlasser auf Verlangen vorzulegen. Der Besch\u00e4ftiger wird den \u00fcberlassenen Arbeitskr\u00e4ften nur den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausr\u00fcstung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen tr\u00e4gt der Besch\u00e4ftiger.<\/p>\n<p><strong>6.6. <\/strong>Der Besch\u00e4ftiger wird die \u00fcberlassenen Arbeitskr\u00e4fte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und zu dem vereinbarten Einsatz einsetzen. Er wird den \u00fcberlassenen Arbeitskr\u00e4ften keine Anweisungen zu T\u00e4tigkeiten geben, zu denen diese nicht \u00fcberlassen sind. Sollten Ihnen Fachkr\u00e4fte als Fachhelfer \u00fcberlassen werden, d\u00fcrfen diese auch nur solche Fachhelferarbeiten durchf\u00fchren. Werden diese \u00fcberlassenen Arbeitskr\u00e4fte (Fachhelfer) als Facharbeiter eingesetzt sind wir berechtigt den Stundensatz sowie etwaige Referenzzuschl\u00e4ge eines Facharbeiters zu verrechnen.<\/p>\n<p><strong>6.7. <\/strong>Sollte der Besch\u00e4ftiger Weiterbildungsma\u00dfnahmen, die zu H\u00f6herqualifikation der \u00fcberlassenen Arbeitskr\u00e4fte f\u00fchren k\u00f6nnen, setzen oder sich Umst\u00e4nde, die der Besch\u00e4ftiger dem \u00dcberlasser nicht mitgeteilt hat, \u00e4ndern, wird der Besch\u00e4ftiger den \u00dcberlasser dar\u00fcber umgehend informieren. Unterl\u00e4sst der Besch\u00e4ftiger eine solche Verst\u00e4ndigung hat er dem \u00dcberlasser alle daraus erwachsenen Nachteile zu ersetzen. Ergibt sich durch Weiterbildung eine andere Einstufung in den Kollektivvertrag des Besch\u00e4ftigers, ist der \u00dcberlasser berechtigt, das Honorar in demselben prozentuellen Ausma\u00df in dem das Entgelt gegen\u00fcber der \u00fcberlassenen Arbeitskraft anzupassen und ist ab dem Zeitpunkt der H\u00f6herqualifikation anzuheben.<\/p>\n<p><strong>6.8. <\/strong>Der Besch\u00e4ftiger hat den \u00fcberlassenen Arbeitskr\u00e4ften w\u00e4hrend der \u00dcberlassung unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskr\u00e4ften Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und Ma\u00dfnahmen im Betrieb zu gew\u00e4hren und \u00fcber offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren.<\/p>\n<p><strong>6.9. <\/strong>Der Besch\u00e4ftiger hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskr\u00e4fte, w\u00e4hrend der Dauer der \u00dcberlassung und bei Beendigung der \u00dcberlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.<\/p>\n<p><strong>6.10. <\/strong>Unterl\u00e4sst der Besch\u00e4ftiger eine gesetzlich oder vertragliche Informationspflicht, hat er dem \u00dcberlasser allf\u00e4llige sich daraus ergebende Sch\u00e4den zu ersetzen.<\/p>\n<p><strong>6.11. <\/strong>Der Besch\u00e4ftiger hat den \u00dcberlasser bei \u00fcberlassenen Arbeitern (ab 1.10.2021 neue K\u00fcndigungsfristen) und Angestellten die Dauer der K\u00fcndigungsfrist der \u00fcberlassenen Arbeiter und Angestellten vor dem Ende einer jeden \u00dcberlassung von deren Ende schriftlich zu informieren, sofern die \u00dcberlassung mehr als ein Monat dauert und das Ende der \u00dcberlassung nicht auf objektiv unvorhersehbare Ereignisse zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p><strong>6.12. <\/strong>Der Besch\u00e4ftiger nimmt zur Kenntnis, dass er nach Ablauf des vierten Jahres einer \u00dcberlassung f\u00fcr die weitere Dauer der \u00dcberlassung Arbeitgeber im Sinne des Betriebspensionsgesetz ist und daher die \u00fcberlassenen Arbeitskr\u00e4fte in allenfalls bestehende Betriebspensionsregelung einzubeziehen hat.<\/p>\n<p><strong>6.13. <\/strong>Eine \u00dcberlassung von Arbeitskr\u00e4ften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, erfolgt aufgrund \u00a7 9 A\u00dcG nicht. Der Besch\u00e4ftiger hat daher dem \u00dcberlasser derartige Umst\u00e4nde unverz\u00fcglich mitzuteilen.<\/p>\n<p><strong>6.14. <\/strong>Der Besch\u00e4ftiger hat den \u00fcberlassenen Arbeitskr\u00e4ften w\u00e4hrend des Arbeitseinsatzes f\u00fcr pers\u00f6nliche Sachen, insbesondere Kleidung und f\u00fcr allenfalls vom \u00dcberlasser zur Verf\u00fcgung gestelltes Handwerkszeug und sonstige Ausr\u00fcstung versperrbare K\u00e4sten und R\u00e4umlichkeiten zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p><strong>6.15. <\/strong>Der Besch\u00e4ftiger verpflichtet sich, Arbeitskr\u00e4fte des \u00dcberlassers nicht abzuwerben, es sei denn es wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen \u00dcberlasser und Besch\u00e4ftiger getroffen.<\/p>\n<ol start=\"7\">\n<li><strong> Recht und Pflichten des \u00dcberlassers<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>7.1. <\/strong>Der \u00dcberlasser ist zur \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Besch\u00e4ftigers berechtigt den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Ausk\u00fcnfte einzuholen.<\/p>\n<p><strong>7.2. <\/strong>Erscheint eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Besch\u00e4ftiger den \u00dcberlasser hievon umgehend in Kenntnis zu setzen. Der \u00dcberlasser wird in solchen F\u00e4llen m\u00f6glichst rasch eine Ersatzarbeitskraft zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<p><strong>7.3. <\/strong>Der \u00dcberlasser ist verpflichtet bei Beendigung der Gewerbeberechtigung den Besch\u00e4ftiger schriftlich zu informieren.<\/p>\n<ol start=\"8\">\n<li><strong> Vorzeitige Beendigung des Vertrages \/ Gesch\u00e4ftsbeziehung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>8.1. <\/strong>Der Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzul\u00f6sen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn<\/p>\n<ol>\n<li>der Besch\u00e4ftiger mit einer Zahlung, zu der der Besch\u00e4ftiger gegen\u00fcber dem \u00dcberlasser verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Verzug ist.<\/li>\n<li>der Besch\u00e4ftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verst\u00f6\u00dft.<\/li>\n<li>der Besch\u00e4ftiger seiner Leistungs-, Aufsichts- oder F\u00fcrsorgepflicht gegen\u00fcber den \u00fcberlassenen Arbeitskr\u00e4ften nicht nachkommt.<\/li>\n<li>\u00fcber das Verm\u00f6gen des Besch\u00e4ftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren er\u00f6ffnet oder die Er\u00f6ffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird.<\/li>\n<li>im Betrieb des Besch\u00e4ftigers ein Streik oder Aussperrung eintritt.<\/li>\n<li>die Leistungen des \u00dcberlassers wegen h\u00f6herer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskr\u00e4fte unterbleiben.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>8.2. <\/strong>Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzul\u00f6sen, ist der \u00dcberlasser bei Zahlungsverzug des Besch\u00e4ftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der \u00fcberlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Besch\u00e4ftigers berechtigt.<\/p>\n<p><strong>8.3. <\/strong>Wir der Vertrag aus Gr\u00fcnden, die in der Sp\u00e4hre des Besch\u00e4ftigers liegen, vorzeitig aufgel\u00f6st oder aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer vom \u00dcberlasser zur\u00fcckberufen, kann der Besch\u00e4ftiger keine Anspr\u00fcche, insbesondere aus Gew\u00e4hrleistung oder Schadenersatz gegen den \u00dcberlasser geltend machen.<\/p>\n<ol start=\"9\">\n<li><strong> Gew\u00e4hrleistung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>9.1. <\/strong>\u00dcberlasser leistet daf\u00fcr Gew\u00e4hr, dass die zur Verf\u00fcgung gestellten Arbeitskr\u00e4fte ihre Zustimmung zur \u00dcberlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. Der \u00dcberlasser schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskr\u00e4fte, wenn eine solche im beiderseitigen unterfertigten Angebot bzw. Leistungsschein oder in der Auftragsbest\u00e4tigung ausdr\u00fccklich angef\u00fchrt ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.<\/p>\n<p><strong>9.2. <\/strong>Der \u00dcberlasser leistet nur f\u00fcr jene Qualifikation der Arbeitskr\u00e4fte Gew\u00e4hr, die er durch Einsichtnahme in Zeugnissen der \u00fcberlassenen Arbeitskr\u00e4fte \u00fcberpr\u00fcfen kann.<\/p>\n<p><strong>9.3. <\/strong>Der Besch\u00e4ftiger ist umgehend nach Beginn der \u00dcberlassung verpflichtet, die \u00fcberlassenen Arbeitskr\u00e4fte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu \u00fcberpr\u00fcfen. Entspricht eine \u00fcberlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft nicht, sind allf\u00e4llige M\u00e4ngel unter genauer Angabe dieser dem \u00dcberlasser umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Anspr\u00fcche wegen Gew\u00e4hrleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p><strong>9.4. <\/strong>Liegt ein vom \u00dcberlasser zu vertretender Mangel vor und verlangt der Besch\u00e4ftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.<\/p>\n<p><strong>9.5.<\/strong> Eine allf\u00e4llige Mangelhaftigkeit hat der Besch\u00e4ftiger auch in den ersten sechs Monaten ab \u00dcberlassung der Arbeitskr\u00e4fte nachzuweisen.<\/p>\n<p><strong>9.6.<\/strong> Gew\u00e4hrleistung- und Schadenersatzanspr\u00fcche des Besch\u00e4ftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.<\/p>\n<p><strong>10 Haftung<\/strong><\/p>\n<p><strong>10.1. <\/strong>Dem \u00dcberlasser trifft keine Haftung f\u00fcr allf\u00e4llige durch \u00fcberlassene Arbeitskr\u00e4fte verursachte beim Besch\u00e4ftiger oder bei Dritten entstandene Sch\u00e4den. Der \u00dcberlasser haftet nicht f\u00fcr Verlust, Diebstahl oder Besch\u00e4digung von zur Verf\u00fcgung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Dokumenten, Muster, Vorrichtungen und sonstigen \u00fcbergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der \u00fcberlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden. \u00a7 7.1 A\u00dcG<\/p>\n<p><strong>10.2.<\/strong> Vor Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Ger\u00e4ten, f\u00fcr die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Besch\u00e4ftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Unterl\u00e4sst der Besch\u00e4ftiger diese \u00dcberpr\u00fcfung, sind Anspr\u00fcche aller Art gegen den \u00dcberlasser ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>10.3.<\/strong> Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskr\u00e4ften sind wie immer geartete Anspr\u00fcche gegen den \u00dcberlasser ausgeschlossen. Hat der Besch\u00e4ftiger die vorzeitige Vertragsaufl\u00f6sung oder Abberufung von Arbeitskr\u00e4ften zu vertreten, haftet er dem \u00dcberlasser f\u00fcr die daraus entstehenden Nachteile. Der \u00dcberlasser hat in diesen F\u00e4llen das Entgelt bis zum urspr\u00fcnglich beabsichtigten oder vereinbarten \u00dcberlassungsende zu bezahlen.<\/p>\n<p><strong>10.4.<\/strong> F\u00fcr das Unterbleiben oder die Verz\u00f6gerung der Arbeitsleistungen insbesondere bei h\u00f6herer Gewalt, Krankheit oder Unfall der \u00fcberlassenen Arbeitskraft verursachte Produktionsausf\u00e4lle und f\u00fcr P\u00f6naleverpflichtungen, die der Besch\u00e4ftiger gegen\u00fcber seinem Kunden eingegangen hat, besteht keine Haftung.<\/p>\n<p><strong>10.5.<\/strong> Dar\u00fcber hinaus ist eine Haftung auf grobes Verschulden und Vorsatz des \u00dcberlassers beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p><strong>10.6.<\/strong> Der Besch\u00e4ftiger haftet dem \u00dcberlasser f\u00fcr s\u00e4mtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Besch\u00e4ftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet.<\/p>\n<p><strong>11 Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p><strong>11.1. <\/strong>F\u00fcr Streitigkeiten zwischen \u00dcberlasser und Besch\u00e4ftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz des \u00dcberlassers zust\u00e4ndig. Der \u00dcberlasser ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Besch\u00e4ftigers zu klagen.<\/p>\n<p><strong>11.2<\/strong>. Erf\u00fcllungsort f\u00fcr die Arbeitskr\u00e4fte\u00fcberlassung und Zahlung des Besch\u00e4ftigers ist der Sitz des \u00dcberlassers.<\/p>\n<p><strong>11.3.<\/strong> Besch\u00e4ftiger und \u00dcberlasser vereinbaren die Anwendung \u00f6sterreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.<\/p>\n<p><strong>11.4.<\/strong> Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchf\u00fchrbar sein oder werden, wird dadurch die G\u00fcltigkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen nicht ber\u00fchrt. Anstatt der unwirksamen oder undurchf\u00fchrbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der urspr\u00fcnglichen Bestimmung soweit wie m\u00f6glich entspricht.<\/p>\n<p><strong>11.5.<\/strong> \u00c4nderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Besch\u00e4ftiger dem \u00dcberlasser umgehend schriftlich bekannt zu geben.<\/p>\n<p><strong>11.6<\/strong>. Festgehalten wird, dass die Vertragspartner wechselseitig den jeweiligen Firmennamen und Logos als Referenz verwenden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong><span style=\"color: var(--body_typography-color); font-family: var(--body_typography-font-family); font-size: var(--body_typography-font-size); font-style: var(--body_typography-font-style,normal); letter-spacing: var(--body_typography-letter-spacing);\">Geltende Fassung vom 01.01.2023<\/span><\/strong><\/p>\n<\/div><\/div><style type=\"text\/css\">.fusion-body .fusion-builder-column-0{width:100% !important;margin-top : 0px;margin-bottom : 0px;}.fusion-builder-column-0 > .fusion-column-wrapper {padding-top : 0px !important;padding-right : 0px !important;margin-right : 1.92%;padding-bottom : 0px !important;padding-left : 0px !important;margin-left : 1.92%;}@media only screen and (max-width:1200px) {.fusion-body .fusion-builder-column-0{width:100% !important;}.fusion-builder-column-0 > .fusion-column-wrapper {margin-right : 1.92%;margin-left : 1.92%;}}@media only screen and (max-width:640px) {.fusion-body .fusion-builder-column-0{width:100% !important;}.fusion-builder-column-0 > .fusion-column-wrapper {margin-right : 1.92%;margin-left : 1.92%;}}<\/style><\/div><\/div><style type=\"text\/css\">.fusion-body .fusion-flex-container.fusion-builder-row-1{ padding-top : 0px;margin-top : 0px;padding-right : 0px;padding-bottom : 0px;margin-bottom : 0px;padding-left : 0px;}<\/style><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-2316","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/www.ts-more.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2316","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/www.ts-more.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/www.ts-more.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.ts-more.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.ts-more.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2316"}],"version-history":[{"count":7,"href":"http:\/\/www.ts-more.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2316\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2344,"href":"http:\/\/www.ts-more.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2316\/revisions\/2344"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/www.ts-more.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2316"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}